Die Satzung der Ortsgruppe Pinneberg ...

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S a t z u n g

 des Vereins  NaturFreunde Deutschlands,

Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur,

Ortsgruppe Pinneberg e.V.

Präambel

  1.  Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
  2.  Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
  3.  Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
  4.  Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
  5.  Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.

  §1       Name und Grundlagen

 1.    Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands,

Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Pinneberg e.V. (Kurzbezeichnung: NaturFreunde Pinneberg).

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Pinneberg.
3.    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg eingetragen.
4.    Er bekennt sich zu einer demokratischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur und Umweltschutz und setzt sich für den
       ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
5.    Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
6.   Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands Landesverband Schleswig-Holstein e.V. und dadurch Mitglied
      der NaturFreunde Deutschlands Bundesgruppe Deutschland e.V. und der Naturfreunde – Internationale (NFI).

 § 2     Zwecke des Vereins

1. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will

damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.

2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:

die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,
die Förderung des Sports,
die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
die Förderung der Bildung und Erziehung,
die Förderung von Kunst und Kultur,
die Förderung der Natur- und Heimatkunde,
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,

 § 3     Tätigkeiten

Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:

a)  die Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie von Maßnahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen, z. B. durch Mitwirkung in Seniorenorganisationen und durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands sowie die Förderung des Erhaltens und Betreibens von Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und Naturfreundehäusern als Stützpunkte der Kinder- und Jugendhilfe, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätten,
b)  die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports und der Unterhaltung von Wanderwegen und Naturfreundehäusern als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes,
c)   die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. des alpinen Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns,
d)  die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Befassung mit wissenschaftlichen Arbeiten zur Geschichte der Arbeitersportbewegung und des sanften Tourismus,
e)  die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung an entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen oder Umweltseminaren,
f)    die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen und Wettbewerben und die Organisation von Fachgruppen, z. B. von Foto-, Musik- und Tanzgruppen, Orchestern und Ausstellungen,
g)  die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen entsprechender Sammlungen u. a. in Naturfreundehäusern,
h)  die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch Beteiligung an Kampagnen der Verbraucherinformation insbesondere in Naturfreundehäusern, z. B. zu Themen der Ernährung und des umweltgerechten Verhaltens in allen Lebensbereichen sowie die Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Verbraucheraufklärung, z. B. auf den Gebieten des sanften Tourismus und des Klimaschutzes,
i)   die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der Naturfreunde Internationale und Mitwirkung z. B. bei grenzübergreifenden Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes wie der „Landschaft des Jahres“ und internationaler Jugendbegegnungen.

 § 4     Gemeinnützigkeit

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes,

          "steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2.         Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.         Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
             keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
             hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.         Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
             an eine Gliederung der

NaturFreunde Deutschlands e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für einen der

gemeinnützigen Zwecke:

-        Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes, die Förderung des Sports, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Natur- und Heimatkunde, die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 § 5     Fachgruppenarbeit

  1.  Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
  2.  Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen/Fachbereiche“ des Landesverbandes.

 § 6     Kinder- und Jugendarbeit

  1.  In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der Naturfreundejugend Deutschlands bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt die Bezeichnung: Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Pinneberg.
  2.  Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.
  3.  Die Kinder- und Jugendgruppe führt eine eigene Kasse, die der Überwachung der Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt.

§ 7     Aufnahme und Mitgliedschaft

  1.  Mitglied der Ortsgruppe kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.
  2.  Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
  3.  Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.
  4.  Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Jahreshauptversammlung.

 § 8          Finanzierung der Arbeit

 Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:

-        Mitgliedsbeiträgen
-        Spenden und Sammlungen
-        Zuschüssen
-        Veranstaltungen
-        Vermietungen und Verpachtungen

und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.01. fällig.

  1. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.

 § 9     Rechte

  1.  Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen und zu empfangen. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, die aus organisatorischen Gründen sowie in Regelwerken der Ortsgruppe hinterlegten Begrenzungen unterliegen.
  2.  Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.
  3.  Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand, bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.
  4.  Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.

 § 10    Pflichten

  1.  Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.
  2.  Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
  3.  Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

 § 11    Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Durch Tod
  2.  Durch freiwilligen Austritt

Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.09. mitzuteilen.

  1.  Durch Streichung

Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden.

  1.  Ein Ausschluss von Mitgliedern kann nur auf Mitgliederversammlungen durch Mehrheitsbeschluss durchgeführt werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
  2.  Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist drei Monate vor Ablauf (des Jahres) schriftlich zu erklären. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.

 §12 Mitgliederversammlung

1.         Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel des Jahres statt.
2.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes,
            der Revision oder auf Verlangen der Mitglieder, durch einen von einem Zehntel der Mitglieder unterschriebenen Antrag.
3.         Die Einladung ist den Mitgliedern bis spätestens 4 Wochen vor Durchführung schriftlich bekannt zu geben. Anträge sind
            bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorsit­zenden einzureichen. Initiativanträge sind bei
            25% Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder möglich.
4.         Stimm- und antragsberechtigt sind alle Vollmitglieder, Anschlussmitglieder, Jugendmitglieder sowie Kindermitglieder
            von Vollendung des 14. Lebensjahres an.
5.         Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. wenn ein siebentel der stimmberechtigten

            Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die nächste innerhalb von zwei

            Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung an keine Mitgliederzahl gebunden.

6.         Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder ein durch die Versammlung gewähltes Mitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht andere vorschreibt, gefasst und werden in einer Niederschrift festgehalten. Diese ist von der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem Versammlungsleiter(in) und der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

7.         Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a)   den Jahresbericht und die Rechnungslegung für das Berichtsjahr,
b)   die Entlastung des gesamten Vorstandes,
c)   die Wahl des Vorstandes und der Fachreferent(innen) en, passives Wahlrecht ist nur für voll geschäftsfähige
      Personen möglich,
d)   Bestätigung der Kinder-, Jugend- und Fachgruppenleiter (-innen),
e)   die Wahl der Revision –passives Wahlrecht ist nur für voll geschäftsfähige Personen möglich,
f)   die Höhe der Jahresbeiträge,
g)   die vorliegenden Anträge,
h)   die Wahl der Delegierten zur Landeshauptversammlung,
i)    die Änderung der Satzung
j)   die Auflösung des Vereins.

8.    Bestätigt werden können nur Personen, die Mitglieder der Ortsgruppe sind.

 §13 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

1.         die Mitgliederversammlung
2.         der erweiterte Vorstand
3.         der geschäftsführende Vorstand

 § 14 Erweiterter Vorstand

e)    Der erweiterte Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer(-in), dem/der Jugendleiter(-in) und dem/der Kindergruppenleiter(-in), im Verhinderungsfall deren Stellvertreter (-innen). Weitere Vorstandsmitglieder sind die Fachreferent(-innen)en, die Fachgruppenleiter (-innen) und deren Beisitzer(-innen) sowie der Heimwart, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter(-innen).

2.         Der Vorstand - mit Ausnahme der bestätigten Gruppenleiter(innen)- wird von der Mit­gliederversammlung auf 2 Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er hat alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zu erledigen.

3.         Alle Mitglieder haben das Recht, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzu­nehmen, soweit die Funktionsfähigkeit der Vorstandsmitglieder nicht beeinträchtigt wird.

4.         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5.         Zur Abgabe von Willenserklärungen des Vereins genügt die Mitwirkung von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. In finanziellen Angelegenheiten muss die Zustim­mung der/des Kassiererin / Kassierers vorliegen.

 § 15 Geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassierer/in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende,  Stellvertreter/in sowie der/die Kassier/in jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis. In finanziellen Angelegen­heiten haben sich der/die Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) mit dem/der Kas­sierer(in) abzustimmen.

 § 16 Revision

 1.         Zur Ausübung der Kontrolle erfolgt die Wahl von zwei Revisor(-innen) en durch die Mit­gliederversammlung.

2.         Die Revisor(-inn)en haben die Einhaltung der Satzung zu überwachen, die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung
            darüber zu berichten. Die Revisor(-inn)en sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
            teilzunehmen.

 § 17 Schiedsgericht

 1.         Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, aus dem Vereinsleben entstanden, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Jede streitende Partei benennt zwei Mitglieder, die sich einen unparteiischen Vorsitzenden wählen.

Das Schiedsgericht ist nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Es entscheidet auf­grund der Satzung nach bestem Wissen und Gewissen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind für beide Teile bindend.

 §18 Satzungsänderung

 1.         Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Der Beschluss

bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen §17 und §22 der Satzung. Für die Änderung der §17 und §22 gilt die gesetzliche Regelung einer ¾ - Mehrheit der Mitgliederversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2.        Satzungsänderungen, die eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit betreffen, sind unverzüglich dem Finanzamt zu melden

 §19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung. in der ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind, beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  1. Das Vereinsvermögen darf bei der Auflösung nur dem zuständigen Landesverband des Vereins „NaturFreunde Deutschlands“, nach dessen Auflösung der Bundesgruppe Deutsch­land des Vereins „NaturFreunde Deutschlands“ zugeführt  werden. Nach deren Auflösung fällt das Vermögen an den Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Artikels 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 20 Haftung der Funktionsträger

Vorsorgepflicht: Der Verein ist durch die Verbandshaftpflicht über den Bundesverband versichert (kein Kfz o. ä.). Darüber hinaus besteht eine Verbandsunfallversicherung über den Bundesverband. Die Ortsgruppe hat diese Versicherung durch erhöhten Beitrag aufgestockt. Weiterhin ist eine Vereinsrechtsschutzversicherung für ehrenamtliche tätige Personen des Vereins (Verein ohne Beschäftigte) durch die Ortsgruppe abgeschlossen worden.

 Haftungsbegrenzung: Eine Haftung für Schäden, die einem Mitglied oder Nichtmitglied (als Gast) bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom Verein NaturFreunde Pinneberg e. V. abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder eine sonstige für den Verein tätige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 §21 Datenschutz Mitgliedsdaten

Für die Registrierung der Mitgliedschaft beim Bundesverband werden durch die Ortsgruppe Mitgliedsdaten entsprechend des Beitrittsformulars digital dorthin gesendet bzw. im Intranet durch die Ortsgruppe gepflegt.

Die Ortsgruppe wird ausschließlich diese persönlichen Daten vertraulich für die notwendigen Eintragungen verwenden.

Der Bundesverband wird die Mitgliedsdaten ausschließlich und vertraulich für die notwendigen Eintragungen zur Mitgliedschaft und zur Versendung des elektronischen Ausweises und der eigenen Zeitschrift „NaturfreundIn“ verwenden.

§ 22 Schlussbestimmung

 1.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 2.         Gerichtsstand ist das Amtsgericht Pinneberg
 3.         Die Satzung ist allen Beschlüssen des Vereins und seinen Gliederungen übergeordnet.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beraten und am 21.09. 2000 in Pinneberg beschlossen sowie in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29.08.2003 durch Beschluss geändert bzw. ergänzt. Weitere Änderungen wurden auf den Mitgliederversammlungen am 04.02. 2009 und am 08. 03 2010 beschlossen.  Auf der Mitgliederversammlung am 24.02.2017 wurde eine Satzungsänderung im BGB-Vorstand beschlossen.

Sie wird innerverbandlich sofort wirksam und tritt nach außen nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Pinneberg, 17. Mai 2017

Name:

NaturFreunde Deutschlands,
Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur,

Ortsgruppe Pinneberg
Schwanenstrasse 10,  25462 Rellingen

 Unterschrift:

 (Rainer Naujox)                                                                     (Wolfgang Rüscher)
  1. Vorsitzender                                                             stellvertretender Vorsitzender