Die Satzung der Ortsgruppe Pinneberg ...
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des Vereins NaturFreunde Deutschlands,
Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur,
Ortsgruppe Pinneberg e.V.
Präambel
§1 Name und Grundlagen
1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands,
2. Der Verein hat seinen Sitz in Pinneberg.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Pinneberg eingetragen.
4. Er bekennt sich zu einer demokratischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur und Umweltschutz und setzt sich für den
ökologischen Umbau der Industriegesellschaft
ein.
5. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
6. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands Landesverband Schleswig-Holstein
e.V. und dadurch Mitglied
der NaturFreunde Deutschlands Bundesgruppe Deutschland e.V. und der Naturfreunde – Internationale (NFI).
§ 2 Zwecke des Vereins
1. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will
damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:
die
Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,
die Förderung des Sports,
die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
die
Förderung der Bildung und Erziehung,
die Förderung von Kunst und Kultur,
die Förderung der Natur- und Heimatkunde,
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
§ 3 Tätigkeiten
Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:
a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie von Maßnahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen, z. B. durch Mitwirkung in Seniorenorganisationen und durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend
Deutschlands sowie die Förderung des Erhaltens und Betreibens von Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und Naturfreundehäusern als Stützpunkte der Kinder- und Jugendhilfe, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs-
und Informationsstätten,
b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports und der Unterhaltung von Wanderwegen und Naturfreundehäusern
als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes,
c) die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter
besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. des alpinen Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns,
d) die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Befassung
mit wissenschaftlichen Arbeiten zur Geschichte der Arbeitersportbewegung und des sanften Tourismus,
e) die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die
Beteiligung an entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen oder Umweltseminaren,
f) die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen
und Wettbewerben und die Organisation von Fachgruppen, z. B. von Foto-, Musik- und Tanzgruppen, Orchestern und Ausstellungen,
g) die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und Fachgruppentreffen,
die Dokumentation und das Anlegen entsprechender Sammlungen u. a. in Naturfreundehäusern,
h) die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch Beteiligung an Kampagnen der Verbraucherinformation insbesondere in Naturfreundehäusern,
z. B. zu Themen der Ernährung und des umweltgerechten Verhaltens in allen Lebensbereichen sowie die Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Verbraucheraufklärung, z. B. auf den Gebieten des sanften Tourismus und des Klimaschutzes,
i)
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der Naturfreunde Internationale und Mitwirkung z. B. bei grenzübergreifenden Projekten
des Natur- und Landschaftsschutzes wie der „Landschaft des Jahres“ und internationaler Jugendbegegnungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes,
"steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.
Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins
an eine Gliederung der
NaturFreunde Deutschlands e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für einen der
gemeinnützigen Zwecke:
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes, die Förderung des Sports, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Natur- und Heimatkunde, die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 5 Fachgruppenarbeit
§ 6 Kinder- und Jugendarbeit
§ 7 Aufnahme und Mitgliedschaft
§ 8 Finanzierung der Arbeit
Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Spenden und Sammlungen
-
Zuschüssen
- Veranstaltungen
- Vermietungen und Verpachtungen
und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.01. fällig.
§ 9 Rechte
§ 10 Pflichten
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.09. mitzuteilen.
Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden.
§12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel des Jahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen
einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes,
der Revision oder auf Verlangen der Mitglieder, durch einen von einem Zehntel der Mitglieder unterschriebenen Antrag.
3.
Die Einladung ist den Mitgliedern bis spätestens 4 Wochen vor Durchführung schriftlich bekannt zu geben. Anträge sind
bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen.
Initiativanträge sind bei
25% Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder möglich.
4. Stimm- und antragsberechtigt sind alle Vollmitglieder, Anschlussmitglieder,
Jugendmitglieder sowie Kindermitglieder
von Vollendung des 14. Lebensjahres an.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. wenn ein siebentel der
stimmberechtigten
Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung an keine Mitgliederzahl gebunden.
6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder ein durch die Versammlung gewähltes Mitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht andere vorschreibt, gefasst und werden in einer Niederschrift festgehalten. Diese ist von der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem Versammlungsleiter(in) und der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) den Jahresbericht und die Rechnungslegung für das Berichtsjahr,
b)
die Entlastung des gesamten Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes und der Fachreferent(innen) en, passives Wahlrecht ist nur für voll geschäftsfähige
Personen möglich,
d) Bestätigung
der Kinder-, Jugend- und Fachgruppenleiter (-innen),
e) die Wahl der Revision –passives Wahlrecht ist nur für voll geschäftsfähige Personen möglich,
f) die Höhe der Jahresbeiträge,
g)
die vorliegenden Anträge,
h) die Wahl der Delegierten zur Landeshauptversammlung,
i) die Änderung der Satzung
j) die Auflösung des Vereins.
8. Bestätigt werden können nur Personen, die Mitglieder der Ortsgruppe sind.
§13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der erweiterte Vorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
§ 14 Erweiterter Vorstand
e) Der erweiterte Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer(-in), dem/der Jugendleiter(-in) und dem/der Kindergruppenleiter(-in), im Verhinderungsfall deren Stellvertreter (-innen). Weitere Vorstandsmitglieder sind die Fachreferent(-innen)en, die Fachgruppenleiter (-innen) und deren Beisitzer(-innen) sowie der Heimwart, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter(-innen).
2. Der Vorstand - mit Ausnahme der bestätigten Gruppenleiter(innen)- wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er hat alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zu erledigen.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit die Funktionsfähigkeit der Vorstandsmitglieder nicht beeinträchtigt wird.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Zur Abgabe von Willenserklärungen des Vereins genügt die Mitwirkung von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. In finanziellen Angelegenheiten muss die Zustimmung der/des Kassiererin / Kassierers vorliegen.
§ 15 Geschäftsführender Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassierer/in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, Stellvertreter/in sowie der/die Kassier/in jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis. In finanziellen Angelegenheiten haben sich der/die Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) mit dem/der Kassierer(in) abzustimmen.
§ 16 Revision
1. Zur Ausübung der Kontrolle erfolgt die Wahl von zwei Revisor(-innen) en durch die Mitgliederversammlung.
2. Die Revisor(-inn)en haben die Einhaltung der Satzung zu überwachen, die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung
darüber zu berichten. Die Revisor(-inn)en sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen.
§ 17 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, aus dem Vereinsleben entstanden, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Jede streitende Partei benennt zwei Mitglieder, die sich einen unparteiischen Vorsitzenden wählen.
Das Schiedsgericht ist nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Es entscheidet aufgrund der Satzung nach bestem Wissen und Gewissen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind für beide Teile bindend.
§18 Satzungsänderung
1. Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Der Beschluss
bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen §17 und §22 der Satzung. Für die Änderung der §17 und §22 gilt die gesetzliche Regelung einer ¾ - Mehrheit der Mitgliederversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Satzungsänderungen, die eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit betreffen, sind unverzüglich dem Finanzamt zu melden
§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. in der ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind, beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 20 Haftung der Funktionsträger
Vorsorgepflicht: Der Verein ist durch die Verbandshaftpflicht über den Bundesverband versichert (kein Kfz o. ä.). Darüber hinaus besteht eine Verbandsunfallversicherung über den Bundesverband. Die Ortsgruppe hat diese Versicherung durch erhöhten Beitrag aufgestockt. Weiterhin ist eine Vereinsrechtsschutzversicherung für ehrenamtliche tätige Personen des Vereins (Verein ohne Beschäftigte) durch die Ortsgruppe abgeschlossen worden.
Haftungsbegrenzung: Eine Haftung für Schäden, die einem Mitglied oder Nichtmitglied (als Gast) bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom Verein NaturFreunde Pinneberg e. V. abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder eine sonstige für den Verein tätige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§21 Datenschutz Mitgliedsdaten
Für die Registrierung der Mitgliedschaft beim Bundesverband werden durch die Ortsgruppe Mitgliedsdaten entsprechend des Beitrittsformulars digital dorthin gesendet bzw. im Intranet durch die Ortsgruppe gepflegt.
Die Ortsgruppe wird ausschließlich diese persönlichen Daten vertraulich für die notwendigen Eintragungen verwenden.
Der Bundesverband wird die Mitgliedsdaten ausschließlich und vertraulich für die notwendigen Eintragungen zur Mitgliedschaft und zur Versendung des elektronischen Ausweises und der eigenen Zeitschrift „NaturfreundIn“ verwenden.
§ 22 Schlussbestimmung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Pinneberg
3. Die Satzung ist allen Beschlüssen des Vereins und seinen Gliederungen übergeordnet.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beraten und am 21.09. 2000 in Pinneberg beschlossen sowie in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29.08.2003 durch Beschluss geändert bzw. ergänzt. Weitere Änderungen wurden auf den Mitgliederversammlungen am 04.02. 2009 und am 08. 03 2010 beschlossen. Auf der Mitgliederversammlung am 24.02.2017 wurde eine Satzungsänderung im BGB-Vorstand beschlossen.
Sie wird innerverbandlich sofort wirksam und tritt nach außen nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Pinneberg, 17. Mai 2017
Name:
NaturFreunde Deutschlands,
Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur,
Ortsgruppe Pinneberg
Schwanenstrasse 10, 25462 Rellingen
Unterschrift:
(Rainer Naujox)
(Wolfgang Rüscher)
1. Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender